Patienten-Informationen

Mehrkosten bei Arzneimitteln selbst zahlen! Warum?

Zum 1. Januar 2011

hat die Bundesregierung ein neues Gesetz auf den Weg gebracht.

Das Arzneimittel-Neuordnungsgesetz kurz: AMNOG.

In diesem Gesetz wird festgelegt, dass wir Ihnen nunmehr auch ein anderes Arzneimittel abgeben können, wenn Sie das Mittel, das Ihre Krankenkasse zahlt (Rabatt-Arzneimittel), nicht einnehmen möchten.

Dies kann der Fall sein, wenn wir gesetzlich verpflichtet sind, Ihnen ein sogenanntes Rabattarzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten Präparate zu geben.

Seit dem 1. Januar können Sie jedoch selbst wählen., ob Sie beispielsweise lieber das Originalpräparat oder ein preiswertes Medikament, für das kein Rabattvertrag zwischen Ihrer Krankenkasse und dem Hersteller besteht, einnehmen möchten.

Ihrem Wunsch folgend beraten wir Sie selbstverständlich gerne, welches Präparat entsprechend der von Ihrem Arzt verordneten Medikamente/Wirkstoffe für Sie in Frage kommt.

Wie geht das?

Haben Sie ein Medikament gewählt, zu dem kein Rabattvertrag besteht, so können Sie dies bekommen, indem Sie dieses Medikament voll bezahlen. Hier besteht die Möglichkeit, dass Ihre Krankenkasse Ihnen einen Teil des Verkaufspreises erstattet.

Sie reichen Ihr Rezept bzw. die Rezeptkopie mit unserer Quittung bei der Krankenkasse ein. Diese erstattet Ihnen dann die Kosten abzüglich des Betrages, den die Krankenkasse vom Hersteller als Rabatt erhielte, wenn Sie das Rabattarzneimittel genommen hätten.

Wahrscheinlich wird Ihre Krankenkasse auch noch von Ihnen eine Verwaltungspauschale verlangen.

Da wir weder die Höhe des Herstellerrabatts an die Krankenkasse noch die Höhe der Verwaltungspauschale kennen, ist es uns leider nicht möglich, Ihnen den Betrag zu nennen, den Ihre Kasse übernimmt.

Diese Frage kann nur Ihre Krankenkasse beantworten.

Was sich noch für Sie ändert!

Indikation eines Arzneimittels

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass es ausreichend ist, wenn das vom Arzt verordnete Arzneimittel mit dem Arzneimittel, das wir Ihnen abgeben müssen, nur noch mit einem Krankheitsbild ( Indikation ) übereinstimmt.

Ihre Fragen hierzu beantworten wir gerne.

Bisher erhielten Sie zumeist ein Medikament, das die vom Arzt verordnete Stückzahl enthielt. Durch die Neuregelung müssen wir Ihnen auch dann ein Rabattarzneimittel geben, wenn die Packung eine andere Stückzahl (z.B. 98 statt 100 Stück) enthält.

Packungen dürfen bei der Größe

N1 um +/ 20% bei N2 um +/-10% bei N3 um +/- 5% abweichen.

Auch wenn Ihnen und auch uns nicht alle Änderungen gefallen, so sind wir doch gesetzlich verpflichtet worden, diese neuen Vorschriften einzuhalten.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat wissen lassen, dass durch diese und weitere Maßnahmen die Kassenbeiträge stabil bleiben sollen.

Eingeschränkter Service

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass alle Apotheken – somit auch unsere – ab 1.Januar 2011 für die Krankenkasse höhere Rabatte zahlen müssen.

Dies sind für jedes Medikament € 2,05!

Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir in der Zukunft voraussichtlich nicht mehr jeden gewohnten Service kostenfrei anbieten können.

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Arzneimittel im Internet bestellen?

Wie die Zollbehörden und das Bundeskriminalamt mitteilen, steigt die Zahl der gefälschten Arzneimittel, die man via Internet bestellen kann, stetig.

Sie sind auf der sicheren Seite mit Arzneimitteln aus unserer Apotheke vor Ort. Wir führen ausschließlich Arzneimittel aus sicheren gesetzlich vorgeschriebenen Vertriebswegen.

Sie erhalten freundliche, kompetente und zuverlässige Antworten zu Wirkungen und Nebenwirkungen der von Ihnen benötigten Medikamente.

Sie bekommen von uns Sicherheit. Wir prüfen die Medikamente, die Sie benötigen, auf Wechselwirkungen, prüfen die Präparate auf Unverträglichkeiten bei bestehenden Erkrankungen und führen eine Liste Ihrer vom Arzt verordneten und im Rahmen der Selbstmedikation gekauften Präparate. Hierzu ist allerdings eine persönliche Kundenkarte nötig, die Sie von uns auf Wunsch kostenlos bekommen!

Der Service unserer Apotheke

  • Wir beantworten gerne alle Fragen zu Ihren Arzneimitteln und zu Ihrer Gesundheit
  • Wir überprüfen bei jeder Arzneimittelabgabe, ob mögliche Wechselwirkungen eintreten können (Kundenkarte)
  • Wir kontrollieren hierzu auch Ihre Hausapotheke
  • Botendienst und Arzneimittelversand
  • Reiseimpfberatung und Beratung bei Fernreisen
  • Verleih von Hilfsmitteln (z. B. Blutdruckmessgeräten, Blutzuckermessgeräten, Inhalationsgeräte, Baby- und Personenwaagen)
  • Blutuntersuchung Cholesterin-Triglyceride-Blutzucker-Harnsäure
  • Tierarzneimittel
  • Unser besonderer Schwerpunkt: Beratung und Behandlung mit Naturheilmitteln – orthomolekularer Medizin – Aromatherapie
  • Ernährungsberatung

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Festbeträge - Was ist das?

Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlen.

Ist der Verkaufspreis höher als der Festbetrag, tragen die Patienten die Differenz zum Festbetrag entweder selbst oder erhalten ein anderes – therapeutisch gleichwertiges – Arzneimittel ohne Aufzahlung.

Sollte der Verkaufspreis eines Präparates günstiger als 30% des Festbetrages sein, so können die Krankenkassen auf die Zuzahlung ( Rezeptanteil ) für das Medikament verzichten.

Die Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband ) festgelegt.

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Rabatt-Arzneimittel für gesetzliche Versicherte

Schon vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Krankenkassen mit den pharmazeutischen Herstellern Rabatte aushandeln können.

Die Krankenkassen haben in den letzten 2 Jahren bestimmte Wirkstoffe, die in den Medikamenten enthalten sind, ausgeschrieben und so genannte Zuschläge an bestimmte pharmazeutische Hersteller vergeben.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Maßnahme den Kassen die Möglichkeit von Einsparungen einräumen. Auch können die Kassen selbst entscheiden, ob sie bei den Arzneimitteln unter gewissen Bedingungen (Preis 30% unter dem Festbetrag *) auf die gesetzliche Zuzahlung von den Versicherten verzichten.

Insbesondere die AOK in Deutschland hat hiervon intensiven Gebrauch gemacht und für über 100 Wirkstoffe diese Zuschläge an einzelne Hersteller vergeben.

Aus diesem Vorgehen folgt, dass Sie in unserer Apotheke nicht mehr das bisher gewohnte Arzneimittel erhalten, sondern ein wirkstoffgleiches Präparat eines anderen Herstellers.

Als einzige Kasse hat die AOK langfristige Zuschläge erteilt, während sich die Zuschläge der übrigen Kassen laufend ändern können.

*) siehe auch Festbeträge

Was müssen wir in der Apotheke beachten?

Unsere Apotheke ist verpflichtet uneingeschränkt die Rabattverträge der Kassen einzuhalten. Dies gilt selbst dann, wenn der Arzt Ihnen ein namensgleiches Arzneimittel verordnet hat.

Wir müssen prüfen, ob für den verordneten Wirkstoff ein Rabattvertrag zwischen Ihrer Krankenkasse und einem pharmazeutischen Hersteller besteht. Ist das der Fall, müssen wir Ihnen das Rabatt-Arzneimittel abgeben.

Leider verbietet der Gesetzgeber, dass Sie den Differenzbetrag, der uns auch unbekannt ist, zwischen dem verordneten Präparat und dem Rabatt-Arzneimittel aufzahlen.

Diese gesetzlichen Vorgaben dürfen wir nicht ignorieren. Sollten wir Ihren Wünschen entsprechen und Ihnen kein Rabatt-Arzneimittel abgeben, so erstatten die Kassen uns weder den Betrag, den das Rabatt-Arzneimittel kostet noch einen anderen Betrag.

Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass wir leider Ihrem Wunsch nicht entsprechen können, sondern an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden sind.

Die einzige Möglichkeit, Ihr gewohntes Arzneimittel zu erhalten, besteht darin, dass Ihr Arzt auf dem Rezept vermerkt (ankreuzt), dass nur das verordnete Arzneimittel abgegeben werden soll!

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